Städtische Galerie
Villa Streccius
Südring 20
76829 Landau in der Pfalz

Öffnungszeiten:
Di und Mi 17–20 Uhr
Do bis So 14–17 Uhr
Mo geschlossen



SATZUNG
des Kunstvereins Villa Streccius Landau i.d.Pf. e.V

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Villa Streccius in Landau i. d. Pf. e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau i .d. Pf. eingetragen und hat seinen Sitz in Landau i.d.Pf.

§ 2 Zweck  des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.), nämlich

a) Förderung der Kunst
b) Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
c) Förderung der Denkmalspflege
d) ideelle und materielle Unterstützung der Stadt Landau bei der kulturellen Nutzung der Villa Streccius.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien. Er begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch zu verhältnismäßig hohe Vergütung (Ausnahme siehe: §7, Abs.5).

(3) Wird der Verein aufgelöst, aufgehoben oder verfolgt er seine Zwecke nicht weiter, so fällt sein Vermögen an die Stadt Landau i. d Pf. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Kunstausstellungen
b) Führungen, Kunstfahrten, Atelierbesuche (um Verständnis für Künstler und Künstlerarbeit zu wecken)
c) Vorträge
d) Herausgabe von Kunstkatalogen und anderen Publikationen.
e) Betreiben einer Kreativwerkstatt, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsenen mit Kunst und  Kunst­techniken vertraut gemacht werden.
f) Veranstaltung von künstlerischen Wettbewerben.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden. 

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die durch den Vorstand angenommen wird. 

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags. Er kann für Einzelpersonen und andere Mitglieder verschieden hoch bemessen werden.

(4) Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 01. November zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.

(6) Der Austritt ist nur bis zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Beitrag zahlt oder wenn es dem Zweck oder Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der begründet wird.

(8) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft und bei Auflösung des Vereins werden Geld- oder Sachleistungen nicht zurückerstattet.

§ 4 Einkünfte

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) Erträgnissen des Vereinsvermögens.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
c) die Wahl der Kuratoriumsmitglieder
d) die Bestimmung der Rechnungsprüfer
e) die Beschlussfassung über Anträge des Kuratoriums und des Vorstan­des an der Mitgliederversammlung
f) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes, das aus dem Verein ausgeschlossen worden ist.
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder wenn das Kuratorium die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief mit Angabe der Tagesordnung. Der Brief ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.

(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der er-                  schienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die gefassten Beschlüsse enthalten und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben sein.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) und höchstens 7 Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt und später alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Aus besonderen Gründen ist eine Neuwahl vor dem Ablauf von drei Jahren möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB).

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Er bestimmt die Art der Abstimmung, auch bei Wahlen.

(5) Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann für einzelne Tätigkeiten, die über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehen, eine Einzelfallvergütung gewährt werden. Über den Antrag des Vorstandes auf Festsetzung einer Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet eine aus vier Mitgliedern des Vorstandes und drei Mitgliedern des Kuratoriums bestehende Kommission. Dem Kuratorium und dem Vorstand obliegt die Benennung der Mitglieder der Kommission jeweils selbst.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl kann aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen.

(2) Das Kuratorium berät den Vorstand. Es lädt zu seinen Sitzungen den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ein.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 11

Die Satzung wurde am 28. März 1980 in der Gründungsversammlung errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 27.April 2006 geändert.